Allgemeine Informationen

Pflegegrade spiegeln den Umfang der Pflegebedürftigkeit wieder. Sie sind die Grundlage für alle Zuschüsse der Pflegekasse. Ein Antrag lohnt sich: Schon bei Pflegegrad 2 haben Sie bzw. Ihr Angehöriger Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel und einen Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat.

Die fünf Pflegegrade

Seit 2017 ersetzen die Pflegegrade die drei Pflegestufen.

Sie orientieren sich am Ausmaß der Alltagsbeeinträchtigungen.

Geistige und körperliche Faktoren werden gleichbehandelt.




Demenzkranke und deren Angehörige haben einen besseren Zugang zu den Leistungen der Pflegekasse.

Je massiver die Einschränkungen sind, desto höher ist die Einstufung und desto höher sind die Zuschüsse.

Punkteverteilung für die Pflegegrade

Die Pflegegrade werden durch einen Gutachter der Pflegekasse bzw. des Medizinischen Diensts anhand eines Fragebogens durch ein Punktsystem festgelegt. Für die Gesamtpunktzahl werden alle Punkte gewichtet und zusammengerechnet.
Die Pflegegrade werden auf einer Skala von 0 bis 100 Punkten eingeteilt. Unterhalb der Gesamtpunktzahl von 12,5 wird kein Pflegegrad vergeben.

Geringe Beeinträchtigungen

12,5 bis 26,5 Punkte

Erhebliche Beeinträchtigungen

27 bis 47 Punkte

Schwere Beeinträchtigungen

47,5 bis 69,5 Punkte

Schwerste Beeinträchtigungen

70 bis 89,5 Punkte

Schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

90 bis 100 Punkte

Pflegegrad beantragen

Sie/Ihr Angehöriger beantragt einen Pflegegrad bei seiner Pflegekasse. Mit einer Vollmacht können auch Sie als Angehöriger oder gute Bekannte die Beantragung übernehmen.

Vereinbaren Sie einen Termin mit dem zuständigen Gutachter. Dieser prüft den Pflegebedarf und -aufwand. Bei gesetzlich Versicherten ist der Medizinische Dienst der Krankenkassen, bei Privatversicherten der Dienst „Medic Proof“ zuständig.

In einem Pflegetagebuch halten Sie die Dinge fest, die Ihnen/Ihrem Angehörigen schwerfallen und bei denen Sie/er Hilfe benötigt. Halten Sie außerdem Arztbriefe und Befunde bereit.

Während der MDK-Prüfung wird der Pflegegrad festgestellt. Stellen Sie Ihre/seine alltäglichen Probleme und Hindernisse ehrlich und ausführlich dar.

Das Ergebnis der Prüfung bekommen Sie zugeschickt. Anschließend können Sie Leistungen dem Pflegegrad entsprechend beantragen.

MDK-Prüfung zu Hause

Die Beeinträchtigungen werden in sechs pflegerelevanten Bereichen beurteilt. Der Gutachter bewertet die Selbstständigkeit mit Hilfe eines Fragebogens:

Mobilität

Wie selbstständig können Sie/Ihr Angehöriger sich fortbewegen?
Ist Treppensteigen möglich?
Kann die Körperposition gehalten und verändert werden?

Selbstversorgung

Können Sie/Ihr Angehöriger sich selbst versorgen (anziehen, essen, trinken)?

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Bestimmen Ängste oder Aggressionen den Alltag?
Brauchen Sie/Ihr Angehöriger Hilfe aufgrund von psychischen Problemen?

Kognitive und Kommunikative Fähigkeiten

Können Sie/Ihr Angehöriger sich räumlich und zeitlich orientieren?
Werden Sachverhalte verstanden, können Entscheidungen getroffen und Gespräche geführt werden?

Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Belastungen und Anforderungen

Benötigen Sie/Ihr Angehöriger Unterstützung im Umgang mit der Krankheit?
Benötigen Sie/er Hilfe bei Tabletteneinnahme oder bei Verbandswechseln?

Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

Können Sie/Angehöriger den Tagesablauf und die Freizeit selbstständig gestalten?
Treffen Sie/er regelmäßig Freunde und Familie?

Wer bekommt Pflegegeld?

Sie oder Ihr Angehöriger sind pflegebedürftig und möchten zu Hause gepflegt werden?
Sie übernehmen einen Teil der Pflege?
Ab Pflegegrad 2 haben Sie/er Anspruch auf Pflegegeld.

Wie hoch ist das Pflegegeld?

Ausschlaggebend für die Höhe der Leistung ist der Pflegegrad.

kein Pflegegeld

Pflegegeld beantragen

Der Antrag auf Pflegegeld ist unbürokratisch: Ein Anruf oder ein formloser Brief genügt.
Auch wenn Sie/Ihr Angehöriger noch keinen Pflegegrad haben, können Sie den Antrag auf Pflegegeld stellen. In dem Fall werden Sie/ Angehöriger innerhalb weniger Wochen vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen eingestuft.